Fragen- und Antwortkatalog des Stadtsportbunds Halle e.V. zur Betriebskostenbeteiligung (BKB) ab 01.07.2026

 

Stadt Halle (Saale), 02. Juli 2026
Geschäftsbereich Kultur und Sport, Fachbereich Sport


1. Abrechnung, Rechnungslegung und Zahlungsmodalitäten


1. In welchen Zeiträumen erfolgt künftig die Rechnungslegung (monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich)?

Antwort der Verwaltung:
Gemäß § 4 der Dritten Satzung zur Änderung der Sportstättenbenutzungssatzung erfolgt die Abrechnung halbjährlich.
 

2. Erfolgt die Abrechnung im Voraus oder nachträglich?

Antwort der Verwaltung:
Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich im Nachhinein. Abweichungen sind bei den Rechnungen für das 2. Halbjahr zu erwarten. 
Für die Gewährleistung einer verursachungsgerechten Verbuchung im jeweiligen Haushaltsjahr muss mit der Rechnungslegung bereits ab November begonnen werden.


3. Wie werden die Rechnungen aufgeschlüsselt, damit Vereine die Berechnung nachvollziehen und überprüfen können?

Antwort der Verwaltung:
Die Aufschlüsselung erfolgt nach Nutzungszeitraum, Sportstätte und Segment.


4. Wie werden Nutzungszeiten mit abweichenden Zeitdauern (z. B. 30 Minuten, 75 Minuten oder 90 Minuten) berechnet?

Antwort der Verwaltung:
Im Viertelstundentakt.


5. Wer ist Rechnungsempfänger bei gemeinsam genutzten Hallenzeiten oder Sportstätten?

Antwort der Verwaltung:
Rechnungsempfänger ist der/ die Antragstellende zur Nutzung der Sportstätte.

 

2. Berechnungsgrundlagen und Rabattierung


1. Welche konkreten Berechnungsgrundlagen werden für die Betriebskostenbeteiligung angewendet?

Antwort der Verwaltung:
Es handelt sich um eine pauschale Betriebskostenbeteiligung in Höhe von derzeit 2,38 EUR brutto.
 

2. Nach welchem Verfahren wird die Rabattierung für Kinder und Jugendliche ermittelt?

Antwort der Verwaltung:
Der prozentuale Anteil der Rabattierung für in der Stadt Halle (Saale) ansässige Sportvereine und -verbände wird einmal jährlich auf Grundlage der Mitgliederdatenbank des Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. (LSB4sports) ermittelt.


3. Welche Daten werden hierfür zugrunde gelegt und wie wird deren Richtigkeit überprüft?

Antwort der Verwaltung:
Siehe 2.2


4. Wie werden Veränderungen der Mitgliederstruktur während des Jahres berücksichtigt?

Antwort der Verwaltung:
Veränderungen der Mitgliederstruktur während des laufenden Jahres finden keine Berücksichtigung. Diese Veränderung wird erst ab dem Folgejahr berücksichtigt.


5. Wird die Rabattierung auf Grundlage des Gesamtvereins oder einzelner Abteilungen bzw. Sportarten berechnet?

Antwort der Verwaltung:
Die Rabattierung erfolgt auf Grundlage der Mitgliederstruktur des Gesamtvereins.


6. Wie wird sichergestellt, dass die gewählte Berechnungssystematik nicht zu „Fehlanreizen“ führt, beispielsweise zu Lasten von Erwachsenen- oder
Seniorensportangeboten?

Antwort der Verwaltung:
Der Stadtrat hat mit seinem Änderungsantrag den besonderen Stellenwert von Sportangeboten für Kinder und Jugendliche betont. Da die Rabattierung auf Grundlage des Gesamtvereins erfolgt, erfahren auch Sportangebote für Erwachsene eine Rabattierung.


7. Gibt es besondere Regelungen für Senioren-, Integrations-, Inklusions-, Rehabilitations- oder Präventionssportangebote?

Antwort der Verwaltung:
Gemäß 2 (8) der Dritten Satzung zur Änderung der Sportstättenbenutzungssatzung sind Sportangebote für Menschen mit Behinderung der gemeinnützigen Sportvereine und -verbände mit Sitz in der Stadt Halle (Saale) auf Antrag von der Betriebskostenbeteiligung befreit.


3. Nutzung von Mehrfeldhallen und Sportstätten mit mehreren Nutzern


1. Wie erfolgt die Berechnung bei Zwei- und Dreifelderhallen, wenn lediglich einzelne Hallensegmente genutzt werden?

Antwort der Verwaltung:
Die Berechnung erfolgt jeweils für die einzeln genutzten Segmente.
 

2. Wie erfolgt die Kostenverteilung, wenn mehrere Vereine gleichzeitig dieselbe Sportstätte oder denselben Funktionsraum nutzen?

Antwort der Verwaltung:
Grundsätzlich ist der Antragsteller zur Entrichtung der Betriebskostenbeteiligung verpflichtet. 
Bei der Nutzung einer Sportstätte, die aus mehreren Segmenten besteht, erfolgt die Abrechnung für jeden Verein, jeden Nutzungszeitraum und jedes Segment.
Bei der parallelen Nutzung von Leichtathletikanlagen, bei denen zwischen den einzelnen Anlagen (Laufbahn, Weitsprung, Hochsprung, Wurf/Stoß, etc.) im Laufe des Trainings gewechselt wird, wird für eine Sportgruppe die BKB nur für ein Segment erhoben. Es wird dabei unterstellt, dass die Sportgruppe zu einer Zeit nur an / auf einer Anlage trainiert. 
Siehe hierzu auch das Informationsschreiben des Fachbereichs Sport vom 26.05.2026.


3. Wie werden Hallensegmente berücksichtigt, die aufgrund technischer Mängel oder baulicher Einschränkungen nicht nutzbar sind?

Antwort der Verwaltung:
Sollte ein Hallensegment aufgrund von technischen Mängeln oder baulichen Einschränkungen nicht nutzbar sein, wird dieses gesperrt und steht damit für eine Nutzung
nicht zur Verfügung.


4. Ausfälle, Sperrungen und Rückgaben von Nutzungszeiten


1. Welche Fristen gelten für die kostenfreie Rückgabe von Trainings- und Veranstaltungszeiten?

Antwort der Verwaltung:
Die Nichtnutzung von periodischen, d.h. regelmäßig wiederkehrenden Nutzungszeiten findet keine Berücksichtigung. 
Die Beantragung gilt bei periodischen Nutzungszeiten grundsätzlich für das komplette Schuljahr. Die Abrechnung der Betriebskostenbeteiligung erfolgt daher für die gesamte beantragte Nutzungszeit und -dauer.


2. Wie werden kurzfristige Spielabsagen, Ausfälle durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Erkrankungen von Schiedsrichtern oder vergleichbare nicht vom Verein zu vertretende Ereignisse behandelt?

Antwort der Verwaltung:
Bei terminlichen Nutzungszeiten (d. h. Veranstaltungen), die mindestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn abgesagt werden, wird keine BKB erhoben. Dies gilt ebenso für Veranstaltungen, die kurzfristig aufgrund von z. B. Spielabsagen des Gegners, Witterungsbedingungen, höherer Gewalt etc. abgesagt werden müssen. 
Nachträglich abgesagte Nutzungszeiten finden keine Berücksichtigung. 
Siehe hierzu auch das Informationsschreiben des Fachbereichs Sport vom 26.05.2026.


3. Werden Hallensperrungen, technische Störungen, Defekte an Schließsystemen oder fehlende Zugänglichkeit von Sportgeräten bei der Abrechnung berücksichtigt?

Antwort der Verwaltung:
Bei Hallensperrungen oder fehlender Zugänglichkeit wird keine BKB erhoben. Ausnahmefälle werden im Einzelfall betrachtet.


4. Wie werden Nutzungsausfälle aufgrund schulischer Eigennutzung oder sonstiger Belegungen durch die Stadt berücksichtigt?

Antwort der Verwaltung:
Bei Nutzungsausfällen aufgrund schulischer Eigennutzung oder sonstiger Belegungen durch die Stadt Halle (Saale) wird keine BKB erhoben.


5. Werden Ferienzeiten weiterhin nach der Benutzungs- und Entgeltordnung abgerechnet und aus welchem Grund erfolgt hier eine abweichende Behandlung
gegenüber dem regulären Trainingsbetrieb?

Antwort der Verwaltung:
In den Ferienzeiten findet wie bisher die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Halle (Saale) für die Überlassung von Räumen in kommunalen Schulen und schulischen Sportstätten Anwendung. 
Diese Regelung findet auch weiterhin Anwendung, da diese die Vergabe der Schulsportstätten während der gesetzlichen Ferien des Landes Sachsen-Anhalt regelt.


5. Vertragslaufzeiten und Änderungen von Nutzungszeiten


1. Gelten die bisherigen Nutzungszeiträume weiterhin für ein vollständiges Schulbzw. Sportjahr?

Antwort der Verwaltung:
Die bisherigen Nutzungszeiträume gelten wie bisher für ein Vergabejahr, nämlich gleich dem festgelegten Schuljahr des Landes Sachsen-Anhalt.


2. Können Vereine beantragte Nutzungszeiten während des laufenden Jahres reduzieren oder zeitweise aussetzen?

Antwort der Verwaltung:
Eine Reduzierung oder zeitweise Aussetzung von Nutzungszeiten ist nicht vorgesehen (siehe 4.1.).


3. Welche Kündigungs- bzw. Änderungsfristen gelten künftig für Trainingszeiten?

Antwort der Verwaltung:
Siehe 4.1

4. Wie wird mit Nutzungszeiten verfahren, die aufgrund sportlicher Rahmenbedingungen (z. B. Spielansetzungen, Heimrechtswechsel,
Saisonverläufe) nicht benötigt werden?

Antwort der Verwaltung:
Siehe 4.2
 

6. Besondere Nutzungsformen


1. Wie werden AG-Angebote im Rahmen von „Schule und Verein“ behandelt?

Antwort der Verwaltung:
Die Zuständigkeit für AG-Angebote im Rahmen von „Schule und Verein“ liegt im Fachbereich Bildung der Stadt Halle (Saale). Hier findet die Dritte Änderung der Sportstättenbenutzungssatzung keine Anwendung.


2. Sind ausschließlich dem Kinder- und Jugendsport dienende Nutzungszeiten vollständig oder teilweise von der Betriebskostenbeteiligung ausgenommen?

Antwort der Verwaltung:
Siehe 2.6


3. Welche Regelungen gelten für Landesstützpunkte, Bundesstützpunkte und andere leistungssportliche Förderstrukturen?

Antwort der Verwaltung:
Gemäß § 2 Nr. 6 der Sportstättenbenutzungssatzung wird bei Nutzungszeiten von Sportlerinnen und Sportlern, die dem Olympiakader, Perspektivkader oder dem
Nachwuchskader 1 zugeordnet sind, keine BKB erhoben.


4. Wie werden Veränderungen von Kaderstrukturen oder Förderstatus während eines laufenden Nutzungszeitraumes berücksichtigt?

Antwort der Verwaltung:
Die Veränderung von Kaderstrukturen oder Förderstatus findet ab dem Folgejahr Berücksichtigung.


7. Härtefälle und Auswirkungen auf die Sportlandschaft


1. Welche Härtefallregelungen sind für Vereine vorgesehen, die durch die Betriebskostenbeteiligung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten?

Antwort der Verwaltung:
Die Verwaltung geht davon aus, dass durch die Erhebung der BKB kein Verein mit branchenüblichen Strukturen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Sollte der Fall
dennoch eintreten, erfolgt eine Einzelfallprüfung auf Grundlage der eingereichten Finanzpläne und Jahresabschlüsse.


2. Welche Unterstützungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind für Vereine mit besonderem sozialen Auftrag vorgesehen?

Antwort der Verwaltung:
Der Stadtratsbeschluss sieht Ermäßigungen für Sportangebote für Kinder und Jugendliche sowie für Menschen mit Behinderung vor.


3. Wie bewertet die Stadt die Gefahr, dass Sportangebote reduziert oder eingestellt werden müssen?

Antwort der Verwaltung:
Siehe 7.1.
 

4. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um negative Auswirkungen auf die Sportentwicklung, die Vereinslandschaft sowie die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und Senioren zu vermeiden?

Antwort der Verwaltung:
Die Einführung einer Betriebskostenbeteiligung ist eine Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung. Damit verbunden ist die Absicht – gerade, weil es sich um freiwillige Aufgaben handelt –, auch zukünftig den Sport in der Stadt Halle (Saale) zu unterstützen.


8. Verwaltungsaufwand und Evaluation


1. Wie hoch wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Seiten der Stadt eingeschätzt?

Antwort der Verwaltung:
In der ursprünglichen Beschlussvorlage der Verwaltung wurde die Änderung der Sportstättenbenutzungssatzung ohne Stellenaufwuchs angegeben. Durch die letztlich beschlossenen Änderungsanträge der Fraktionen im Stadtrat ist der Verwaltungsaufwand seitens der Stadt Halle (Saale) jedoch nicht unerheblich gestiegen.


2. Wie hoch wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Seiten der Vereine eingeschätzt?

Antwort der Verwaltung:
Für Sportvereine bleibt das Prozedere der Antragstellung identisch. Neu hinzu tritt nun jedoch die Kontrolle und Begleichung der Rechnung.


3. Wurde eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt, die den zusätzlichen Verwaltungsaufwand den erwarteten Einnahmen gegenüberstellt?

Antwort der Verwaltung:
Ja. Durch die beschlossenen Änderungsanträge der Fraktionen im Stadtrat fallen die Einnahmen nun jedoch erheblich geringer aus.


4. Wie wird die angekündigte Evaluierung der Betriebskostenbeteiligung konkret ausgestaltet?

Antwort der Verwaltung:
Die Verwaltung wird – sofern im Sportentwicklungskonzept nichts anderes beraten und beschlossen wird – im Laufe des Jahres 2027 die Zahl der Sportvereine vor und nach Einführung der Betriebskostenbeteiligung miteinander vergleichen.
 

5. Nach welchen Kriterien soll die Wirkung der Betriebskostenbeteiligung bewertet werden?

Antwort der Verwaltung:
Die Betriebskostenbeteiligung ist eine rein monetäre Größe, deren Einführung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung beschlossen wurde.