Satzung des Stadtsportbundes Halle e.V.
I. Grundlagen des SSB, Gemeinnützigkeit, Grundsätze
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Der SSB ist ein auf freiwilliger Grundlage bestehender Zusammenschluss von Sportvereinen und Sportorganisationen in Halle, die mit den Mitteln des Sports zur Freizeitgestaltung, Selbstverwirklichung und Gesunderhaltung der Menschen beitragen.
(2) Der SSB führt den Namen Stadtsportbund Halle e. V. (folgend nur SSB)
(3) Der SSB wurde am 18.07.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Halle. Er ist beim Amtsgericht Stendal mit der Nr. VR 20295 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des SSB beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
(5) Gerichtsstand für den SSB ist Halle.
(6) Alle Regelungen in dieser Satzung und in den Ordnungen des SSB beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern, Funktionen und sonstigen Bezeichnungen nur weibliche und männliche Bezeichnungen verwendet werden, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der SSB verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des SSB ist die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit.
(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Beratung, Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder als Gliederung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. (LSB) in allen sportfachlichen überfachlichen Fragen,
b) die Vertretung der Interessen der Sportvereine und regionalen Sportfachverbände,
c) die Koordination der dafür notwendigen Maßnahmen,
d) die umfassende Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen überfachlichen Fragen,
e) die Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen Integration mit Mitteln des Sports,
f) den Austausch von Erfahrungen zwischen seinen Mitgliedern und in Zusammenarbeit mit anderen Trägern des Sports, mit Organisatoren und Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung sowie der Förderung des Sports,
g) die Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Übungsleiter:innen und ehrenamtliche Sportfunktionär:innen,
h) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorlagen und Beschlussentwürfen für das Stadtparlament,
i) die Unterstützung bei der Gründung neuer und der Weiterentwicklung bestehender Sportvereine,
j) die Durchsetzung von Maßnahmen zur Stärkung des Behinderten-, Breiten- und Leistungssports sowie in der Unterstützung bei der Förderung sportlicher Talente
k) die Mitwirkung bei der Verfassung und Umsetzung von Ausführungs- und Förderrichtlinien zur Vereinsunterstützung einschließlich der Verteilung der finanziellen Mittel,
l) die Beobachtung neuer Entwicklungen im Sport und die Bündelung gemeinsamer Sachanliegen in der Diskussion mit der regionalen Sportpolitik und in die Arbeit des LSB,
m) die Vertretung und Umsetzung eines vielfältigen, egalitären und solidarischen Sports im Sinne des Ideals „Sport für alle“ einschließlich der Vereinnahmung und Verwendung finanzieller Mittel.
(4) Der SSB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SSB.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem SSB keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Grundsätze und Werte der Tätigkeit des SSB
(1) Der SSB anerkennt die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder, fördert ihre Zusammenarbeit und die Solidarität untereinander.
(2) Der SSB ist offen für alle sportinteressierten Bürger:innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem politischen, religiösen, sozialen und kulturellen Hintergrund, sofern sie nicht gruppenbezogen menschenfeindliche, nationalsozialistische oder faschistische Ziele vertreten.
(3) Der SSB wirkt gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, politischen Extremismus, Gewalt und Gewaltverherrlichung.
(4) Der SSB, seine Mitglieder und Sportler:innen, sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder– und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der SSB wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
(5) Die Mitglieder, Sportler:innen, Amtsinhaber:innen und Beschäftigten des SSB, die eine mit den Grundsätzen nach dieser Satzung unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.
§ 4 Mitgliedschaft des SSB in anderen Vereinen und Gesellschaften
(1) Der SSB kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Verbänden und Institutionen erwerben und kündigen. Entscheidungen trifft das Präsidium.
(2) Der SSB kann sich an Gesellschaften beteiligen bzw. eigene gründen und diese Beteiligungen auflösen oder veräußern. Entscheidungen trifft der Hauptausschuss.
II. Mitglieder des SSB, Rechte, Pflichten, Beitragswesen
§ 5 Mitgliedschaft im SSB
(1) Der SSB hat
a) ordentliche Mitglieder und
b) kann außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben.
(2) Ordentliche Mitglieder des SSB können nur gemeinnützig und im Vereinsregister eingetragene Sportvereine werden, die ihren Sitz in der Stadt Halle haben und die Satzung und Ordnungen des SSB anerkennen.
(3) Außerordentliche Mitglieder des SSB können Organisationen, Verbände, Gemeinschaften, Interessenverbände, Gesellschaften etc. werden, die an der Förderung des Sports interessiert sind. Fördervereine können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn in ihrer Satzung die Förderung des Sports als Zweck eindeutig angegeben ist.
(4) Der Stadtsporttag bzw. Hauptausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums Personen bei besonderen Verdiensten um die Entwicklung bzw. Förderung des Sports in der Stadt Halle (Saale) als Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsident:innen ernennen. Sie werden zu den Hauptausschusssitzungen und Stadtsporttagen eingeladen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft eines Vereins ist anhand eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim SSB zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Satzung des Antragstellers;
b) der aktuelle Vereinsregisterauszug;
c) ein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes zum Nachweis der Gemeinnützigkeit;
d) ein vollständig ausgefüllter Bestandserhebungsbogen und
e) ein Aufnahmeantrag bzw. die Bestätigung der Mitgliedschaft im LSB Sachsen-Anhalt e.V.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft im SSB wird durch Bestätigung des Präsidiums begründet, sofern die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. besteht bzw. nachgewiesen ist.
(4) Wird durch das Präsidium die Aufnahme abgelehnt, kann der Antragstellende dagegen Beschwerde beim Hauptausschuss einlegen, der dann endgültig entscheidet.
(5) Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Präsidiums durch den Hauptausschuss aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft setzt einen entsprechenden Antrag der Organisation voraus.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des SSB in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im SSB erlischt durch:
a) Austritt (Kündigung);
b) Streichung aus der Mitgliederliste;
c) Ausschluss durch den SSB;
d) Auflösung und Löschung des Mitglieds;
e) Verlust der Gemeinnützigkeit des Mitglieds;
f) Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem SSB erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem SSB. Bestehende Beitragspflichten gegenüber dem SSB bleiben unberührt.
(3) Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem SSB und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft im SSB, neben den Regelungen der Satzung, ist im Einzelfall möglich und wird durch das Präsidium im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände entschieden.
§ 8 Austritt aus dem SSB
Der Austritt aus dem SSB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem SSB zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Bei Körperschaften muss die Erklärung durch das Vertretungsorgan erfolgen. Das Mitglied ist für den Zugang der Kündigung verantwortlich und darlegungspflichtig.
§ 9 Streichung von aus der Mitgliederliste
(1) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied
a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser Satzung in Verzug ist,
b) einen gültigen Körperschaftsfreistellungsbescheid zum Nachweis der Gemeinnützigkeit auch nach zweimaliger Aufforderung nicht vorgelegt hat,
c) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Erbringung der zur Durchführung der SSB – Aufgaben erforderlichen und nach der Satzung oder den Ordnungen oder den Beschlüssen des Hauptausschusses oder des Stadtsporttages vorgesehenen sonstigen Leistungen im Rückstand ist (z.B. fristgerechte Erledigung der Bestandsmeldung an den LSB Sachsen-Anhalt e.V.).
d) trotz zweimaliger Aufforderung, die Wiederaufnahme als Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt zu bewirken, nicht mehr Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. ist.
(2) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung/Aufforderung vier Wochen verstrichen sind und in dieser ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste wird zum 31.12. des Jahres wirksam.
(4) Bestehende Beitragsverbindlichkeiten bleiben unberührt
§ 10 Ausschluss aus dem SSB
(1) Ein Mitglied kann aus dem SSB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossenwerden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem SSB unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im SSB nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des SSB verletzt und die Vereinsziele missachtet,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt,
d) sich vereinsschädigend innerhalb des SSB und in der Öffentlichkeit verhält oder
e) durch sein Verhalten oder Handlungen gegen die Grundsätze und Werte des SSB (insbesondere nach § 3 der Satzung) verstößt.
(3) Das Ausschlussverfahren kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag eines anderen Organs oder eines Mitglieds des SSB eingeleitet werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
(6) Gegen den Ausschluss kann sich das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung an den Hauptausschuss wenden, der endgültig entscheidet.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des SSB haben das Recht,
a) durch Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB bzw. bevollmächtigte Dritte oder Delegierte an den Stadtsporttagen/Hauptausschusssitzungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Wahlrecht wahrzunehmen,
b) sich durch den SSB zur Wahrung ihrer Angelegenheiten vertreten zu lassen und die dafür bestehenden Einrichtungen/Regelungen zu nutzen,
c) Beratung und Betreuung zu Fragen der Verwaltung, Organisation, Finanzen u. ä. durch den SSB in Anspruch zu nehmen und
d) auf den Einsatz der finanziellen und materiellen Mittel entsprechend den Richtlinien des SSB.
(2) Die Mitglieder des SSB haben die Pflicht,
a) die Satzung und die Ordnungen des SSB einzuhalten sowie die auf den Hauptausschusssitzungen und Stadtsporttagen gefassten Beschlüsse umzusetzen,
b) aktiv an der Weiterentwicklung und Förderung des Sports in ihrem Einflussbereich mitzuwirken,
c) ihre Vereinsdaten auf der LSB – Datenbank zu pflegen und zum jeweils festgesetzten Termin eine Bestandserhebung durchzuführen, in der alle Mitglieder (aktive, passive und sonstige) aufzunehmen sind,
d) die Daten im Rahmen der Bestandserhebung an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. termingerecht zu übermitteln und damit auch dem SSB zur Verfügung zu stellen, sowie alle zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele notwendigen Termine einzuhalten.
§ 12 Beitragspflichten
(1) Der SSB erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Präsidium vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Der Jahresbeitrag wird durch den SSB auf der Grundlage der Daten des Mitglieds im Rahmen der Bestandserhebung (Mitgliederstatistik) an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. per 01.01. für das Kalenderjahr erhoben und ist mit den vom LSB erhobenen Mitglieds- und Versicherungsbeiträgen zu überweisen. Grundlage für die Bestandsmeldung des Mitglieds sind die Regelungen des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V., die der SSB analog anwendet und seiner Beitragsberechnung zugrunde legt.
(3) Jahresbeiträge und sind für das ganze Jahr auch dann zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahrs beendet bzw. im laufenden Geschäftsjahr begründet wird. Mitglieder, die erst nach dem 1. Juli in den SSB aufgenommen werden, sind in diesem Jahr von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
(4) Der SSB kann auch von seinen außerordentlichen Mitgliedern Jahresbeiträge erheben. Entscheidung und Berechnung erfolgen durch das Präsidium.
(5) Die Überweisung des Jahresbeitrags durch das Mitglied hat spätestens vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den SSB zu erfolgen.
III. Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe des SSB
§ 13 Organe des SSB
Die Organe des SSB sind:
a) der Stadtsporttag
b) der Hauptausschuss
c) das Präsidium.
§ 14 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Jedes Amt im SSB beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch neu gewählte Nachfolgende im Amt.
(2) Die Organfunktion im SSB setzt nicht die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des SSB voraus.
(3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl gegenüber dem Vorstand nach § 26 BGB schriftlich erklärt haben.
§ 15 Vergütungen für die Tätigkeit, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz
(1) Die Organämter des SSB werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Im Übrigen haben die für den SSB tätigen Personen einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die vom Hauptausschuss erlassen und geändert wird.
§ 16 Allgemeine Regelungen zu den Gremiensitzungen im SSB
(1) Die folgenden Regelungen gelten grundsätzlich für die organisatorische Durchführung der Sitzungen
a) des Stadtsporttages,
b) des Hauptausschusses und des
c) des Präsidiums des SSB
sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit der Mitglieder gefasst. Mitglieder, die nicht persönlich vor Ort teilnehmen können, können im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen. Dabei sind jeweils die technischen und organisatorischen Möglichkeiten des SSB und der Teilnehmenden zu berücksichtigen
(3) Alternativ können die Beschlüsse auch gefasst werden
a) im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz oder
b) außerhalb einer Sitzung im Wege eines Umlaufverfahrens in Textform.
Die verschiedenen Formen der Durchführung können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
(4) Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung trifft der/die jeweilige Leiter:in oder der/die Vorsitzende des Organs oder das zuständige Einberufungsorgan nach dieser Satzung im eigenen Ermessen. Dabei sind die technischen und organisatorischen Möglichkeiten des SSB und der Teilnehmenden jeweils zu berücksichtigen.
(5) Die Mitglieder eines Organs können gegen die Entscheidung nach Abs. d) innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Einladung zur Durchführung einer virtuellen Versammlung oder eines Umlaufverfahrens gegenüber dem/der Einberufenden in Textform widersprechen und die Durchführung einer Präsenzversammlung beantragen. Für den Widerspruch ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Organs erforderlich.
(6) Eine Versammlung wird in Textform unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände mindestens fünf Tage vor dem Termin durch den/die Leiter:in einberufen. Maßgeblich ist die letzte dem SSB bekanntgegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen kann einstimmig beschlossen werden. Für die Einberufung des Hauptausschusses und des Stadtsporttages gelten die abweichenden Regelungen nach dieser Satzung.
(7) Eine virtuelle Versammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Organs zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E-Mail durch den SSB mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.
(8) Zur Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens versendet der/die Leiter:in die Beschlussvorlagen an alle Mitglieder per E-Mail. Es können jedoch nur stimmberechtigte Mitglieder am Umlaufverfahren teilnehmen. Die Mitglieder können innerhalb der von der/vom Leiter:in gesetzten Frist per E-Mail ihre Stimme abgeben.
(9) Eine Versammlung des Organs wird durch den/die jeweils satzungsgemäß berufenen Leiter:in geleitet. Die Versammlung kann einen abweichenden Beschluss fassen.
(10) Eine Versammlung ist stets beschlussfähig und in ihrer Geschäftsführung nicht gehindert unabhängig davon, ob das Organ vollständig besetzt ist oder ob einzelne Mitglieder an der Teilnahme der Versammlung oder Sitzung gehindert sind.
(11) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(12) Die Beschlussfassung erfolgt in Präsenzversammlungen grundsätzlich offen durch Handaufheben, sofern die Versammlung nicht mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließt. Dies gilt auch für Wahlvorgänge. Der/die Leiter:in der Versammlung kann alternativ anordnen, dass
a) die Beschlussfassung während der Versammlung alternativ oder ergänzend auch per E-Mail
an eine festgelegte Abstimmungs-E-Mail-Adresse oder
b) mit einem Online-Abstimmungstool erfolgt.
(13) Über jede Versammlung ist ein Beschlussprotokoll über die wesentlichen Ergebnisse zu führen, dass vom/von der Leiter:in der Versammlung zu unterzeichnen ist.
IV. Stadtsporttag
§ 17 Ordentliche Stadtsporttag
(1) Der Stadtsporttag ist das höchste Organ des SSB. Er berät und entscheidet über Grundsatzfragen des SSB.
(2) Der Stadtsporttag setzt sich zusammen aus:
a) den Vorsitzenden/Präsident:innen der ordentlichen Mitglieder,
b) den weiteren Delegierten der ordentlichen Mitglieder,
c) den Vorsitzenden/Präsidenten:innen der außerordentlichen Mitgliederorganisationen
lediglich mit beratender Stimme,
d) den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsident:innen und
e) den Mitgliedern des Präsidiums.
Die Vorsitzenden/Präsident:innen der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederorganisationen können sich vertreten lassen. Vertreter:innen sind dann Mitglieder des Stadtsporttages, wenn sie sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform vor oder beim Termin ausweisen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder benennen auf Grundlage ihrer Mitgliederzahlen entsprechend der Bestandserhebung zum aktuellen Jahreswechsel gemäß folgendem Delegiertenschlüssel ihre weiteren Delegierten:
a) 501 bis 1.000 Mitglieder: ein/e weiterer/e Delegierte/r
b) über 1.000 Mitglieder: zwei weitere Delegierte.
Die Entscheidung zum Verfahren der Benennung der Delegierten trifft das Mitglied im eigenen Ermessen und teilt die Namen der Delegierten spätestens am Termin des Zusammentretens des Stadtsporttages mit.
(4) Der Stadtsporttag tritt aller vier Jahre zusammen. Der Termin und die vorläufige Tagesordnung wird spätestens drei Monate vorher durch das Präsidium durch Veröffentlichung auf der Internetseite des SSB (www.sportinhalle.de) bekannt gegeben.
(5) Anträge an den Stadtsporttag zur Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Präsidium schriftlich mit Begründung bis spätestens acht Wochen vor dem Termin einzureichen.
Die endgültige Tagesordnung wird den Mitgliedern des Stadtsporttages spätestens vier Wochen vor dem Stadtsporttag durch das Präsidium in Textform mitgeteilt. Mit der Bekanntmachung dieser Tagesordnung wird den Mitgliedern auch eine Zusammenstellung der Anträge übermittelt. Der fristgemäße Zugang bei den Mitgliedern des Stadtsporttages
a) nach Abs. 2 a und b erfolgt durch Zustellung an die in der LSB – Datenbank für die Bestandserhebung zuletzt gespeicherte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der vertretenen ordentlichen Mitglieder,
b) nach Abs. 2 c erfolgt durch Zustellung an die letzte dem SSB bekanntgemachte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der vertretenen außerordentlichen
Mitgliederorganisationen.
Eventuell erforderliche Weiterleitungen an Mitglieder des Stadtsporttages nach Abs. 2 a bis c erfolgen durch die ordentlichen Mitglieder bzw. außerordentlichen Mitgliederorganisationen in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen.
An alle sonstigen Mitglieder des Stadtsporttages erfolgt der fristgemäße Zugang durch Zustellung an die letzte dem SSB bekanntgemachte Postanschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
(6) Jeder ordnungsgemäß einberufene Stadtsporttag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(7) Über den Stadtsporttag ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/vom Protokollführenden unterzeichnen ist.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des Stadtsporttages
Der Stadtsporttag ist ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer:innen;
b) die Entlastung des Präsidiums;
c) die Wahl und Abberufung des Präsidiums und der Kassenprüfer:innen;
d) Beratung und Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und von Anträgen;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsident:innen des SSB.
Der Stadtsporttag kann als höheres Organ Aufgaben des Hauptausschusses übernehmen.
§ 19 Außerordentlicher Stadtsporttag
(1) Ein außerordentlicher Stadtsporttag ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des SSB erforderlich ist. Dieser kann vom Präsidium oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt werden.
Das Präsidium muss innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrags eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Die Ladungsfrist beträgt dann weitere vier Wochen.
(3) Die Bekanntmachung und Einberufung eines außerordentlichen Stadtsporttages sowie der Tagesordnung erfolgt per E-Mail.
(4) Gegenstand der Beschlussfassung eines außerordentlichen Stadtsporttages sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für den ordentlichen Stadtsporttag analog, soweit diese dem Sinn und Zweck eines außerordentlichen Stadtsporttages nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
V. Hauptausschuss
§ 20 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss ist das höchste beratende und beschließende Organ des SSB zwischen den Stadtsporttagen.
(2) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Vorsitzenden/Präsident:innen der ordentlichen Mitglieder,
c) den Vorsitzenden/Präsidenten:innen der außerordentlichen Mitgliederorganisationen
lediglich mit beratender Stimme,
d) den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsident:innen lediglich mit beratender Stimme.
(3) Die Vorsitzenden/Präsident:innen der ordentlichen Mitglieder verfügen auf Grundlage der Mitgliederzahlen der von ihnen vertretenen ordentlichen Mitglieder entsprechend der Bestandserhebung zum aktuellen Jahreswechsel über
a. eine Stimme bis 500 Mitglieder
b. über zwei Stimmen von 501 bis 1.000 Mitglieder
c. über drei Stimmen über 1.000 Mitglieder.
(4) Die Vorsitzenden/Präsident:innen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder können sich vertreten lassen. Vertreter:innen sind dann Mitglieder des Hauptausschusses, wenn sie sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform vor oder beim Termin ausweisen.
(5) Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Termin und die vorläufige Tagesordnung ist spätestens sechs Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Internetseite des SSB (www.sportinhalle.de) bekannt zu geben. Anträge an den Hauptausschuss zur Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Präsidium schriftlich mit Begründung bis spätestens vier Wochen vor dem Termin einzureichen. Die endgültige Tagesordnung wird den Mitgliedern des Hauptausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Hauptausschuss durch das Präsidium in Textform mitgeteilt. Mit der Bekanntmachung dieser Tagesordnung wird den Mitgliedern auch eine Zusammenstellung der Anträge übermittelt.
(6) Im Übrigen gelten für die Einberufung und Durchführung die Regelungen für den ordentlichen Stadtsporttag analog, soweit diese den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 21 Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptausschusses
Der Hauptausschuss ist ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer:innen;
b) die Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung zur Finanz- und Haushaltsabrechnung;
c) die Beschlussfassung zur Zustimmung über die Höhe der Beiträge der Mitglieder des SSB;
d) die Entscheidung über Beteiligungen des SSB;
e) die Beratung, Bestätigung und Beschlussfassung von Ordnungen;
f) die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;
g) die Entscheidung über die Beschwerde im Aufnahme- und Ausschlussverfahren von Mitgliedern;
h) die Entscheidung zur Genehmigung der Bestellung von kommissarischen Präsidiumsmitgliedern,
VI. Präsidium und Geschäftsstelle
§ 22 Präsidium
(1) Das Präsidium ist Vorstand nach § 26 BGB des SSB und setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Präsidenten/in;
b) dem/der Vizepräsidenten/in und
c) bis zu sieben weiteren Präsidiumsmitgliedern.
(2) Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den SSB im Rechtsgeschäftsverkehr nach innen und außen.
(3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt durch den Stadtsporttag. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf 12 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
(5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann das Präsidium ein kommissarisches Präsidiumsmitglied berufen. Der Hauptausschuss entscheidet über die Genehmigung der Berufung bis zum nächsten Stadtsporttag. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Präsidiums beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch den nächsten Stadtsporttag hinfällig.
§ 23 Aufgaben und Zuständigkeiten des Präsidiums
(1) Das Präsidium führt und leitet den SSB und ist zuständig für die Geschäftsführung.
(2) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Es setzt die Beschlüsse des Stadtsporttages und des Hauptausschusses um und verwaltet das Vereinsvermögen.
(3) Das Präsidium hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden.
(4) Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Präsidium ein Haushaltsplan zu erstellen.
(5) Das Präsidium übt die Arbeitgeber:innenfunktion im SSB aus und ist zuständig für alle Personalangelegenheiten des SSB, wie die Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, so wie die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse.
(6) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in.
(7) Die interne Aufgabenverteilung legt das Präsidium in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in der Präsidiumsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Präsidiumsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).
§ 24 Geschäftsstelle und Geschäftsführer
(1) Das Präsidium kann sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen. Dabei ist das Präsidium auch befugt Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des SSB zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen. Das Präsidium ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.
(2) Das Präsidium beruft und widerruft den/die Geschäftsführer/in des SSB. Diese/r nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums, des Hauptausschusses und des
Stadtsporttages teil.
(3) Der/die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle und ist der/die Dienstvorgesetzte der beim SSB Mitarbeitenden.
VII. Sonstige Gremien des SSB
§ 25 Ausschüsse
Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann das Präsidium zeitweilig oder langfristig arbeitende Ausschüsse bilden, die von Präsidiumsmitgliedern oder vom Präsidium beauftragten Personen geleitet werden. Die Ausschüsse sind nicht befugt für den SSB nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr aufzutreten und für den SSB zu handeln.
§ 26 Kassenprüfer:innen
(1) Die Kassenprüfer:innen des SSB sind ein unabhängiges Prüfungsorgan und nur dem Stadtsporttag rechenschaftspflichtig. Der Stadtsporttag bestellt mindestens zwei Kassenprüfer:innen.
(2) Sie haben zu prüfen, ob die Haushaltsunterlagen des SSB sowie die Geschäftsunterlagen der Satzung entsprechen.
VIII. Allgemeine Regelungen zum Vereinsleben
§ 27 Satzungsänderung, Redaktionsklausel
(1) Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung beinhaltet ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Das Präsidium ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung oder Ordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
§ 28 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen für
die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch das Präsidium erlassen und geändert wird.
(3) Das Präsidium kann eine/n interne/n oder externe/n Datenschutzbeauftragte/n bestellen.
§ 29 Haftungsbeschränkungen
(1) Der SSB, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des SSB im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des SSB oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des SSBs gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 30 Vereinsordnungen
(1) Der SSB kann sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen geben.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Hauptausschuss zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung,
b) Finanzordnung,
c) Beitragsordnung,
d) Wahlordnung,
e) Datenschutzordnung,
f) Ehrungs- und Auszeichnungsordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressat:innen der jeweiligen Vereinsordnung bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
IX. Auflösung des SSB, Vermögensbindung, Schlussbestimmungen
§ 31 Auflösung und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des SSB kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des SSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SSB an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die unmittelbare und ausschließliche Förderung des gemeinnützigen Sports.
§ 32 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch den Stadtsporttag am 07.12.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Anbei steht die Satzung zum Download bereit: